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bAV Pflicht im Heilwesenbereich mit med. Fachangestellten und Arzthelferinnen

MEDIZINER - Tarifvertrag macht die betriebliche Altersversorgung (bAV) und Entgeltumwandlung bei medizinischen Fachangestellten und Arzthelferinnen zur Pflicht für jedes Krankenhaus oder Arztpraxis ...
Vorbemerkung
Am 22. November 2007 einigten sich die Tarifpartner Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen / Medizinischen Fachangestellten (als Arbeitgeberverband) und der Verband medizinischer Fachberufe e.V. (als Gewerkschaft).
Das erfolgte in der dritten Verhandlungsrunde auf den Abschluss der ab 01.01.2008 gültigen Mantel- und Gehaltstarifverträge sowie den ab 01.04.2008 geltenden Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für medizinische Fachangestellte und Arzthelferinnen.
Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung zum 01.07.2011 in einigen Punkten neu überarbeitet.
Zielsetzung des Tarifabschlusses
Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifparteien einen Beitrag zur Zukunftssicherung von medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen leisten. Dies erfolgt durch die
- Schaffung der Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung für medizinische Fachangestellte und Arzthelfer/innen
-
Erweiterung des seit 2002 bestehenden Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung um
- einen Arbeitgeberbeitrag und
- einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Zahlen / Daten / Fakten zum Potential des Tarifvertrages
- Nach offiziellen Angaben der Bundesärztekammer belief sich die Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzte im Jahr 2006 auf insgesamt rund 407.000 Personen. Zur Struktur der Ärzteschaft.
- Die rund 230.000 niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte in Deutschland beschäftigen ca. 500.000 Mitarbeiter/innen.
- 99% dieser Beschäftigten haben keine betriebliche Altersversorgung.
- Darüber hinaus ist die Akzeptanz der „Gesundheitsrente“ nicht gegeben. Seit Ende 2002 wurden nur rund 2.500 Verträge vermittelt. (Quelle: Volksfürsorge)
- Die „Gesundheitsrente“ wurde Ende 2002 zur betrieblichen Altersversorgung für die Angestellten der in Deutschland niedergelassenen Ärzte geschaffen, und steht exklusiv den Gesundheitsberufen zur Verfügung.
- „Die Bundeszahnärztekammer legt aber Wert darauf, dass mit dieser Information ausdrücklich keine Empfehlung verbunden ist, da auch andere Vorsorgeprodukte auf dem Markt existieren. Die Wahl der privaten Altersvorsorge ist und bleibt eine Einzelentscheidung.“ (Veröffentlichung der Bundeszahnärztekammer)
Geltungsbereich des Tarifvertrages
Dieser Tarifvertrag gilt bundesweit für Angestellte und Azubis, die in Einrichtungen der ambulanten Vorsorge tätig sind.
Der Tarifvertrag definiert diesen Personenkreis, als
- Medizinische Fachangestellte,
- Arzthelfer/innen,
- Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelfer/innen oder
- staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern
Darüber hinaus muss
- die Tätigkeit dieser Personen dem Berufsbild der MFA/AH entsprechen und
- sie müssen die entsprechende Prüfung vor der Ärztekammer bestanden haben.
Wann sind die Regelungen des Tarifvertrages zwingend anzuwenden?
Die Tarifbindung ist immer dann zu beachten, wenn:
- der Arzt Mitglied im Arbeitgeberverband „Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten“ und die MFH/AH Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. bzw. in ver.di ist, oder
- wenn die Geltung des Tarifvertrages ausdrücklich im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.
Es ist zu beachten, dass die Mitglieder ärztlicher Vereinigungen wie z.B. Ärztekammer, kassenärztliche Vereinigung etc. nicht automatisch Mitglied im Arbeitgeberverband sind.
Der Tarifvertrag stellt aber eine Empfehlung der Ärztekammer zum Abschluss von Arbeitsverträgen für nicht tarifgebundene Ärzte dar.
Wer entscheidet über den Durchführungsweg und den Anbieter?
- Der Arzt hat ab Abschluss der Umwandlungsvereinbarung (frühestens ab 01.04.2008) 4 Wochen Zeit einen Anbieter zu wählen.
- Danach kann der Arbeitnehmer wählen, über welche Direktversicherung/Pensionskasse er die Entgeltumwandlung durchführen möchte.
- Gemäß § 16 des Tarifvertrages hat der Arbeitgeber gegenüber seinem Personal eine Informationspflicht in Bezug auf die Ihm zustehende Förderung. Diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber selbst nicht um die Anbieterauswahl kümmert.
Zwischen welchen Arbeitgeberleistungen kann das Praxispersonal wählen?
Das Praxispersonal hat gemäß § 2 des Tarifvertrages die Wahl zwischen einem Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen oder einen Arbeitgeberbeitrag anstelle der vermögenswirksamen Leistungen.
Die beiden Anlageformen stellen sich wie folgt dar:
-
Arbeitgeberbeitrag zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen
- 30 € bei Vollzeitangestellte
- 30 € bei Azubis
- 20 € bei Teilzeitangestellte
-
Arbeitgeberbeitrag anstelle der vermögenswirksamen Leistungen
- 66 € bei Vollzeitangestellte
- 48 € bei Azubis
- 38 € bei Teilzeitangestellte
Bei den beiden Anlageformen ist zu beachten, dass die Arbeitgeberbeiträge nicht für einen Riestervertrag verwendet werden können.
Wann kann welche Anlagevariante umgesetzt werden?
Anlagevariante A (VL plus bAV) greift immer dann, wenn
- Das Wahlrecht zugunsten dieser Variante ausgeübt wird, oder
- bereits ein VL-Vertrag besteht und nicht für Anlagevariante B votiert wird.
Anlagevariante B (nur bAV) greift immer dann, wenn
- das Wahlrecht zu Gunsten Variante B ausgeübt wird oder
- kein VL Vertrag besteht und nicht für Anlage A votiert wird.
Welche Fristen gelten für die Ausübung des Wahlrechts?
Das Wahlrecht besteht nur
- in der Zeit vom 01.04.2008 bis 01.07.2008 und
- innerhalb von 3 Monaten nach Diensteintritt* und
- innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des VL-Vertrages*
* Für die Ausübung des Wahlrechts besteht eine Übergangsregelung bis maximal 31.12.2014. Danach greift immer Variante B.
Welche Anlagevariante ist für den Arzt als Arbeitgeber günstiger?
Aus Arbeitgebersicht ist somit die Anlagevariante B vorzuziehen, da sie mit einem deutlich geringerem Nettoaufwand verbunden ist.
Welche Anlagevariante ist für das Praxispersonal günstiger?
Auch aus Arbeitnehmersicht ist somit die Anlagevariante B vorzuziehen, da sie mit einem deutlich höheren Nettozuflussverbunden ist.
Wie lange wird der Arbeitgeberbeitrag gezahlt?
- Gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages besteht der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung für jeden Monat in dem ein Anspruch auf Entgelt besteht
-
Als Zeiten mit Entgeltanspruch gelten insbesondere
- Zeiten, für die der Arbeitnehmerin Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zusteht (Urlaub, entschädigungspflichtige Arbeitsverhinderung),
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung bis zu 6 Wochen je Krankheitsfall, einschließlich möglicher Folgerkrankungen,
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen,
- Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld.
- Bestand für mindestens 15 Kalendertage im Monat ein Lohnanspruch, so wird der gesamte monatliche Arbeitgeberbeitrag bezahlt
Anspruch, Höhe, und Förderung der Entgeltumwandlung
- Auf Basis einer Entgeltumwandlungsvereinbarung kann die medizinische Fachangestellte / Arzthelferin verlangen, dass bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze von Ihren künftigen Entgeltansprüchen für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeberbeitrag ist hierbei zu berücksichtigen.
- Der Aufstockungsbetrag von 1.800 € für Arbeitnehmer ohne pauschal versteuerte Direktversicherung ist somit nicht Bestandteil des Tarifvertrages.
- Nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 Tarifvertrag wird ein Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 20% des umgewandelten Entgelts, mindestens jedoch 10 € monatlich, gewährt.
Zusammenfassung
- Die Gehälter der Medizinischen Fachangestellten (Arzthelferinnen) steigen ab 1. Januar 2008 linear um 2,5 Prozent.
- Rechtsanspruch ab 1.4.08 auf Arbeitgeberzuschuss in festen Beträgen und prozentual zur Entgeltumwandlung
- fest: 20,- (10, -) alternativ 56,- ( 28,-) und 20% der Entgeltumwandlung
- Arzt hat freies Wahlrecht des Vertragspartners, GesundheitsRente ist kein Zwang
- Durchführungsweg: Pensionskasse in der Rechtsform der AG
- Durchführungsweg: Direktversicherung oder Pensionskasse nach Wahl des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung auf Entgeltumwandlung bzw. nach Entstehen es Anspruchs auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung eine Entscheidung trifft
- Anbieter: Alle, wenn der Arzt innerhalb von 4 Wochen keinen wählt
- Beitragsbesteuerung: steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
- Beitragszahlungsweise: monatlich
- Unverfallbarkeit: Alle Anwartschaften sind ab Beginn unverfallbar
- Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung: tariflich: 20 € inklusive Arbeitgeberzuschuss
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